Im Rechtsstreit um die Finanzierung des WCCB hat das Landgericht Bonn den Parteien erneut den Abschluss eines Vergleiches vorgeschlagen. Ursprünglich hatte das LG Bonn vorgeschlagen, die Beklagte, die Bundesstadt Bonn, solle 60 % der eingeklagten Summe in Höhe von rund 80 Mio. Euro, also rund 48 Mio. Euro zahlen. Nun schlägt das LG vor, die Stadt solle 85 %, also rund 68 Mio. Euro zahlen. Die Klägerin, die Sparkasse KölnBonn, ist damit einverstanden. Das ist leicht nachvollziehbar. Denn sie erhielte dann fast die gesamte verlangte Summe.
Im Rechtsstreit um die Finanzierung des WCCB hat das Landgericht Bonn den Parteien erneut den Abschluss eines Vergleiches vorgeschlagen. Ursprünglich hatte das LG Bonn vorgeschlagen, die Beklagte, die Bundesstadt Bonn, solle 60 % der eingeklagten Summe in Höhe von ursprünglich rund 80 Mio. Euro (ohne Zinsen), also rund 48 Mio. Euro zahlen. Nun schlägt das LG vor, die Stadt solle 85 %, also (ohne Zinsen) rund 68 Mio. Euro zahlen. Die Klägerin, die Sparkasse KölnBonn, ist damit einverstanden. Das ist leicht nachvollziehbar. Denn sie erhielte dann fast die gesamte verlangte Summe.
Auch die Stadtspitze scheint einverstanden zu sein. Das hinterlässt ein sehr ungutes Gefühl. Normalerweise stimmt man einem Vergleich, bei dem man fast alles zahlen soll, nicht zu. Denn wenn das Gericht der Auffassung sein sollte, dass man fast alles zu zahlen hat, dann kann man sich auch ein Urteil schreiben lassen, in welchem man zur Zahlung von 85 % verurteilt wird. Auf die Gerichtsgebühren kommt es dann nicht mehr an. Natürlich besteht ein Risiko, dass man zur Zahlung von 100 % verurteilt wird. Das wären hier immerhin ca. 12 Mio. Euro mehr (15 % von ursprgl. 80 Mio. Euro). Hierin könnte der einzige vernünftige Grund liegen, den Vergleichsvorschlag anzunehmen. Also muss die Wahrscheinlichkeit der Realisierung dieses Risikos intensiv geprüft werden. Zunächst sollte das auch im Rechtsgespräch mit dem Gericht, das natürlich seine Entscheidung nicht vorwegnehmen kann, zu klären versucht werden. Sodann ist auch ein weiterer Gutachter in Anbetracht der enorm hohen Beträge, um die es geht, sinnvoll.
Warum hat das Gericht ursprünglich ein Vergleichsangebot zur Zahlung von nur 60 % der Klagesumme angeraten? Es ging nicht nur um die Rechtsfrage, ob die Abrede gegen EU-Beihilferecht verstößt. Es war von einem Verschulden auf beiden Seiten die Rede, also von einem Mitverschulden auch der Sparkasse KölnBonn, – evtl., so die Stadt, durch arglistige Täuschung. Dass dieses Mitverschulden am Ende nun bei nahezu Null Prozent liegen soll, ist ohne weitere Aufklärung nicht nachvollziehbar.
Es entsteht der Eindruck, dass beide Beteiligten und insbesondere die Stadt ein Interesse daran haben, die Details im Dunklen zu lassen. Ein ausformuliertes Urteil würde noch manches ans Licht bringen. Zudem könnten die Chancen eines Rechtsmittels geprüft werden. Ohne Urteil haben die Stadt und die Öffentlichkeit keine Möglichkeit mehr, die Dinge rechtlich zu prüfen und politisch nachzuvollziehen.
Wäre nach einem Urteilsspruch zu unseren Lasten die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aussichtsreich, lässt man es eben bleiben. Denkbar ist auch, ein Rechtsmittel nur in beschränkter Höhe einzulegen, etwa wenn man mit der Würdigung des Gerichtes, das Mitverschulden der Sparkasse KölnBonn nur mit 15 % statt wie im ursprünglichen Vergleichsvorschlag mit 40 % zu schätzen, aus guten Gründen nicht einverstanden wäre.
Die Unwägbarkeiten eines Gerichtsprozesses machen noch etwas anderes deutlich. Da man zu 100 % verlieren kann, darf der Beklagte in seiner Bilanz auch 100 % und nicht nur 50 % oder 60 % der Klagesumme zurückstellen. Hätte die Stadt das rein vorsorglich von Anfang an getan, hätte einerseits ihre Haushaltssituation noch schlechter ausgesehen. Aber andererseits wäre sie bilanziell noch besser abgesichert gewesen. Und die bekannten Neigungen, nicht vorhandenes Geld an anderen Stellen auszugeben, wären ein wenig ausgebremst worden. Rückblickend wird also wieder einmal deutlich: man kann nie vorsichtig genug sein. Das sollte Mahnmal für die Zukunft sein.
Letztlich wird wieder einmal der Steuerzahler diesen gigantischen Schaden ausbaden müssen.
RA/FAStR Dr. Wilfried Bachem